Darf die junge Welt wiedergeben, was andere sagen
und meinen? Darf sie die privaten Geschäfte bekannter Journalisten oder weniger
bekannter Ministerialdirigenten beschreiben, womöglich mit Namensnennung? Darf
ein (mittlerweile ehemaliger) Geschäftsführer einer im Bundestag vertretenen
Partei der jungen Welt verbieten lassen, die Einschätzung eines
Stern-Autoren wiederzugeben? Und muß der Chefredakteur der jungen Welt
zensierend eingreifen, wenn in einem Interview der Leiter einer Gedenkstätte
verbal angerempelt wird? Fragen, mit denen wir uns neben dem Zeitungsmachen, den
Marketingaktivitäten und Veranstaltungen aller Art herumzuschlagen haben. Und
die uns regelmäßig viel Geld und Zeit kosten.
Im Prozeß gegen die Stellvertreterin des Chefredakteurs der Berliner Zeitung,
Brigitte Fehrle, hat die junge Welt obsiegt – weil Frau Fehrle kurz vor
der Hauptsacheverhandlung die Klage zurückgezogen hat. Gegen den Schänder der
Ernst-Thälmann-Gedenkstätte Ziegenhals, Gerd Gröger, konnten Verlag und
Redaktion zumindest presserechtlich gewinnen. In Sachen Dietmar Bartsch ist noch
nicht alles entschieden. Nachdem er von der jungen Welt persönlich eine
Gegendarstellung zu zwei Aussagen aus einem von uns zitierten Stern-Artikel
verlangt hat, haben wir ihm dies sofort zugestanden. Das genügte Dietmar Bartsch
dann aber doch nicht, er forderte die Gegendarstellung ein zweites Mal, diesmal
über den Anwalt. Und kurz danach auch eine Unterlassungserklärung, jeweils
verbunden mit saftiger Kostennote. Offen ist, ob und in welchen Punkten wir in
die Hauptsacheverhandlung eintreten werden. So oder so kostet allein dieses
Verfahren einige tausend Euro. Und viel Zeit. Auch deshalb, weil sich Bartsch
ausgerechnet den Anwalt genommen hat, der normalerweise den Verlag 8.Mai in
Pressesachen vertritt.
Und da ist noch Herr Dr. Hubertus Knabe, Gedenkstättenleiter aus
Hohenschönhausen, der sich von Wolfgang Schwanitz (unter anderem
stellvertretender Minister für Staatssicherheit der DDR) durch seine Wortwahl
beleidigt fühlt – und von Arnold Schölzel, weil der als Chefredakteur den
Abdruck zugelassen habe. Knabes Anzeige folgte ein Strafbefehl in Höhe von 4800
Euro gegen Schölzel, weil er angeblich »mittels des Druckwerks eine
rechtswidrige Tat, nämlich eine Beleidigung nach § 185 StGB begannen« habe. Auch
Schwanitz wurde mit einem Strafbefehl in gleicher Höhe bedacht. Dagegen legten
beide Widerspruch ein. Am Donnerstag sprach nun das Amtsgericht Tiergarten beide
frei und hob die Strafbefehle auf. Der gefallene Ausdruck sei im Kontext des
Interviews keine Schmähung. Zudem müsse, wer wie Herr Knabe austeile, eben auch
einstecken können, führte die Richterin aus. Damit wurde auch die Einschätzung
der jungen Welt bestätigt. Beide Beteiligten sind Personen der
Zeitgeschichte, und die Leserinnen und Leser unserer Zeitung haben das Recht
darauf, den inhaltlichen Streit und die konkrete Meinung der Betroffenen
originalgetreu in der jungen Welt wiederzufinden, haben wir argumentiert.
Leider müssen wir aber solche Rechte für unsere Leserinnen und Leser immer
wieder vor Gericht erst durchsetzen. Und da es sich um Abwägungssachen handelt,
kann das Gericht auch zu anderen Ergebnissen kommen. Die Staatsanwaltschaft hat
nach dem Urteilsspruch erklärt, sie werde prüfen, ob sie gegen das Urteil
vorgehen werde. Nur wenn wir über einen gut gefüllten Prozeßkostenfonds
verfügen, können wir Risiken eingehen und uns auch an Prozesse wagen, die
aussichtslos scheinen oder die über mehrere Instanzen gehen. Jede Spende für den
Prozeßkostenfonds hilft daher, die Meinungs- und Pressefreiheit zu verteidigen.